Satzung des Kreisverbandes Göttingen
Am 25. Februar 1978 hat der Kreisparteitag des CDU-Kreisverbandes Göttingen diese Satzung beschlossen. Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung ist – rechtlich gesehen – der Prozess des Zusammenwachsens der vier ehemaligen Kreisverbände Duderstadt, Göttingen-Land, Göttin-gen-Stadt und Hann Münden zum Abschluss gebracht worden.
Es liegt an uns, an jedem einzelnen Parteimitglied, diese Satzungshülle nunmehr mit Leben zu erfüllen und mit dem Engagement für die Union in unserem Landkreis einen ganz persönlichen Beitrag zu unserem politischen Erfolg zu leisten.
Möge es gelingen, auf der Grundlage dieser Satzung die Sache der Union voranzubringen!
Göttingen, im Oktober 1978
Clemens Stroetmann
Kreisvorsitzender
Satzung des CDU-Kreisverbandes Göttingen
PRÄAMBEL
Der CDU-Kreisverband Göttingenhat die Aufgabe, das öffentliche Leben nach christlichen und demokratischen Grundsätzen auf der Grundlage der persönlichen Freiheit in politischer Verantwortung zu gestalten und gibt sich deshalb folgende Satzung:
I. ABSCHNITT
Gebiet, Name und Sitz des Kreisverbandes
§ 1
Der CDU-Kreisverband Göttingen ist gemäß § 16Abs. 1 des Bundesstatuts der CDU die Gliederung der CDU im Landkreis Göttingen, Land Niedersachsen. Der Kreisverband führt den Namen „Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU), Kreisverband Göttingen“.
§ 2
Der Kreisverband umfasst das Gebiet des Landkreises Göttingen. Er ist zuständig für die politischen und organisatorischen Fragen seines Bereiches, soweit diese nicht laut Gesetz oder Satzung von übergeordneten Parteigremien wahrgenommen werden.
§ 3
Der Sitz des Kreisverbandes ist Göttingen.
II. Abschnitt
Mitgliedschaft
§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied der Christlich Demokratischen Union Deutschlands kann jeder werden, der ihre Ziele zu fördern bereit ist., das 16. Lebensalter vollendet hat und nicht infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder das Wahlrecht verloren hat.
- Wer die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besitzt, kann als Gast in der Partei mitarbeiten. Er kann in die Partei aufgenommen werden, wen er nachweisbar seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Geltungsbereich des Grundgesetzes wohnt und ein Jahr vor der Aufnahme als Gast in der Partei mitgearbeitet hat.
- Die Mitgliedschaft in einer anderen deutschen Partei oder einer mit den Zielen der CDU konkurierenden Gruppe schließt die Mitgliedschaft in der CDU aus.
- Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf schriftlichen Antrag des Bewerbers. Über die Aufnahme entscheidet der Kreisverband nach Anhören des Stadt- oder Gemeindeverbandes.
- Zuständig für die Aufnahme ist der Kreisverband des Wohnsitzes oder des Arbeitsplatzes. Im Übrigen gilt § 5 des Bundesstatuts der CDU.
- Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Zugang der schriftlichen Mitteilung über die Aufnahme und der Zahlung des ersten Mitgliedsbeitrages.
- Die Mitglieder gehören dem Orts- bzw. Gemeindeverband an, in dem sie ich-ren Wohnsitz oder Arbeitsplatz haben. Ausnahmen können vom Kreisvor-stand zugelassen werden.
- Gegen eine ablehnende Entscheidung des Kreisverbandes kann binnenzwei Wochen durch den Bewerber oder durch den zuständigen Orts- bzw. Gemein-deverbandsvorstand die Entscheidung des Landesvorstandes beantragt wer-den.
§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Jedes Mitglied hat des Recht, an Veranstaltungen, Wahlen und Abstimm-ungen im Rahmen der Gesetze und der satzungsrechtlichen Bestimmungen teilzunehmen. Nur Mitglieder können in Organe und Gremien der Partei gewählt werden; mehr als die Hälfte der Mitglieder solcher Organe und Gre-mien muss die Deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.
Nur deutsche Mitglieder können als Kandidaten für parlamentarische Ver-tretungen aufgestellt werden.
Bei Kommunalwahlen kann der Kreisvorstand auf Antrag des Orts- bzw. Stadt- oder Gemeindeverbandes zulassen, dass auch nicht der CDU angehörende Bewerber auf den Wahlvorschlag der CDU gesetzt werden.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, sich für die Ziele der CDU einzusetzen. Die Inhaber von Parteiämtern sind gehalten, die ihnen übertragenen Aufgaben gewissenhaft und nach besten Kräften zu erfüllen. Sie haben den zuständigen Parteiorganen laufend über ihre Tätigkeit zu berichten.
- Jedes Mitglied hat Beiträge zu entrichten. Näheres regelt die Finanz- und Beitragsordnung.
- Die Rechte eines Mitglieds ruhen, wenn es länger als sechs Monate mit seinen Beitagszahlungen schuldhaft in Verzug ist.
- Eine Mitgliedsbefragung in Sach- und Personalfragen ist durchzuführen, wenn dies von einem Drittel der Gemeinde- und Stadtverbände beantragt und vom Kreisvorstand mit der absoluten Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglie-der beschlossen wird.
§ 6
Beendigung einer Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, durch Ausschluß oder durch Tod. Die Mitglieschaft eines Mitgliedes ohne deutsche Staatsangehörigkeit
erlischt, wenn durch Verlust der Aufenthaltsgenehmigung die Voraussetzun-gen für die Aufnahme und Zugehörigkeit ur CDU entfallen.
- Der Austritt ist dem Kreisverband schriftlich zu erklären. Er wird mit Zugang der Austrittserklärung beim Kreisverband wirksam. Der Mitgliedsausweis ist mit der Austrittserklärung zurückzugeben.
- Als Erklärung des Austrittes aus der CDU ist zu behandeln, wenn ein Mitglied mit seinem Mitgliedsbeitrag länger als 12 Monate im Zahlungsverzug ist, innerhalb dieser Zeit zwei mal schriftlich geahnt wurde und anschließend auf eine dritte, als Einschreibebrief erfolgte Mahnung, trotz Setzung einer weiteren Zahlungsfrist von einem Monat und trotz schriftlichen Hinweises auf die Folgen einer weiteren Zahlungsverweigerung, die rückständigen Mitgliedsbeiträge nicht bezahlt.
Der Kreisvorstand stellt die Beendigung der Mitgliedschaft fest und hat dieses dem ausgeschiedenen Mitglied schriftlich mitzuteilen.
- Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze und Ordnung der CDU verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. Voraussetzung des Ausschlusses eines Mitgliedes ist die Feststellung eines parteischädigenden Verhaltens oder die beharrliche Missachtung seiner satzungsgemäßen Pflichten.
- Parteischädigung liegt insbesondere auch dan vor, wenn ein Mitglied wegen einer ehrenrührigen strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden ist oder die besonderen Treuepflichten, die für Angestellt der Partei gelten, verletzt werden.
- Gegen Grundsätze und Ordnung der Partei verstößt insbesondere, wer
a) zugleich einer anderen politischen Partei angehört,
b) in Versammlungen politischer Gegner, in deren Funk- und Fernseh-sendungen oder Presseorganen gegen die Politik der CDU Stellung nimmt,
c) als Kandidat der CDU in eine Vertretungskörperschaft gewählt ist und der CDU-Fraktion nicht beitritt oder aus ihr ausscheidet,
d) vertrauliche Parteivorgänge veröffentlicht oder an politische Gegner weitergibt,
e) Vermögen, das der Partei gehört oder zur Verfügung steht, verun-treut.
- Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet auf Antrag des Kreisvor-standes ausschließlich das Parteigericht. In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Kreisvorstand ein Mit-
glied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Parteierichtes ausschließen.
§ 7
Ordnungsmaßnahmen
- Soll ein Ausschlussverfahren nicht eingeleitet werden, so kann der Kreisvor-tand Ordnungsmaßnahmen treffen. Ordnungsmaßnahmen sind:
a) Verwarnung,
b) Verweis,
c) Enthebung von Parteiämtern,
d) Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung von Parteiämtern auf Zeit.
- Für Mitglieder des Bezirksvorstandes ist nur der Bezirksvorstand, für Mit-glieder des Landesvorstandes nur der Landesvorstand oder Bundesvorstand, für Mitglieder des Bundesvorstandes nur der Bundesvorstand zuständig.
- Ordnungsmaßnahmen gegen ein Mitglied können von dem Vorstand des zuständigen Stadt-, Gemeinde- oder Ortsverbandes beim Kreisvorstand be-antragt werden. Dem Antrag ist eine Begründung beizufügen. Der Kreisvor-stand kann auch von sich aus tätig werden. Die Ordnungsmaßnamen sind dem Betroffenen mit Rechtsmittelbelehrung durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen und zu begründen. Gegen Ordnungsmaßnahmen kann binnen eines Monats nach Zustellung des Bescheides Widerspruch beim Partei-gericht des Kreisverbandes eingelegt werden. Der Widerspruch kann keine aufschiebende Wirkung.
§ 7 a
Pflichtverletzung von Stadt- und Gemeindeverbänden
Erfüllen die Stadt- und Gemeindeverbände sowie die Ortsverbände die ihnen nach den Satzungen obliegenden Pflichten und Aufgaben nicht, so kann der Kreisverband des Erforderliche veranlassen, im äußersten Fall einen Beauf-tragten einsetzen.
§ 8
Beilegung von Streitigkeiten
Streitigkeiten zwischen Mitgliedern der Christlich Demokratischen Union oder zwischen Mitgliedern und Parteiorganen, die sich aus einer Mitgliedschaft ergeben, sowie Streitigkeiten zwischen Parteiorganen , werden von den Parteigerichten der CDU entschieden.
III. Abschnitt
Aufgaben
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